Liebe Leser,

wenn Sie in Ihrer Mietwohnung auf Parkett stoßen, ist die Freude in der Regel groß. Allerdings wissen die meisten Mieter nicht, dass Sie in solch einem Fall auch zur richtigen Reinigung und Pflege des Holzbodens verpflicht sind. Welche gesetzlichen Verpflichtungen müssen Sie als Mieter daher konkret übernehmen? Wir klären auf.

Allgemeine Fürsorgepflicht

Wenn Sie ein Haus oder eine Wohnung mieten, trifft Sie die sogenannte allgemeine Fürsorgepflicht für das angemietet Objekt. Dies ergibt sich aus dem Paragraphen 535 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und leuchtet ein. Stellen Sie sich vor, Sie vermieten Ihren Fernseher gegen Gebühr an Interessenten aus dem Internet und nachdem der Mieter Ihr Gerät zurückgibt, können Sie es direkt in die Tonne werfen, weil Sorgfalt von ihm ja nicht hätte verlangt werden können. Aus diesem Grund definieren Juristin und Jurist die allgemeine Fürsorgepflicht als generell erkennbares Bemühen, alle eventuell entstehenden Schäden in der Wohnung zu verhindern. Hiernach ist der Mieter verpflichtet, eine Wohnung pfleglich zu behandeln und auch dafür Sorge zu tragen, dass beispielsweise gleiches für Besucher gilt. Sie merken schon – eine Definition mit viel Spielraum. Das liegt daran, dass es keine feststehende juristische Definition der allgemeinen Fürsorgepflicht gibt. Für Sie bedeutet dies, dass über Ihre Bemühungen im Einzelfall entschieden wird. Ein generelles „Bis-hierher-und-nicht-weiter“ gibt es nicht.

Erkundigen Sie sich frühzeitig

Doch was bedeutet das für Sie im konkreten Umgang mit dem verlegten Parkett? Wenn der Vermieter will, dass sein Parkett von Ihnen liebkost wird, soll er Ihnen gefälligst vorher Bescheid sagen, werden Sie vielleicht denken – denken Sie um. Nach deutscher Gesetzeslage und Rechtssprechung ist es vielmehr so, dass Sie die Pflicht haben, sich beim Vermieter bezüglich der richtigen Pflege zu erkundigen. Unterlassen Sie dies und wenden beispielsweise einfach ein Reinigungsmittel Ihrer Wahl an, welches den Boden im schlimmsten Fall beschädigt, müssen Sie für den entstandenen Schaden haften. Gerade im Fall von beschädigtem Einschichtparkett kann dies schnell richtig teuer werden. Allerdings muss bei besonders empfindlichen Parkett der Vermieter einen Hinweis erteilen, dass der Boden einer besonderen Pflege bedarf. Die Rechtssprechung vertritt auch die Ansicht, dass von einem sorgfältigen Mieter durchaus erwartet werden kann, sich über die fachgerechte Pflege des Parkett zu erkundigen. Unser Rat: Stellen Sie die Frage schriftlich und lassen sich die Antwort ebenfalls schriftlich bestätigen. So sind Sie beim Auszug auf der sicheren Seite.

Gesetz, Mietvertrag, Hausordnung

Alternativ kann der Vermieter die Regeln für Pflege und Reinigung in den Mietvertrag oder sogar in die Hausordnung mit aufnehmen. Allerdings ist das kein Freifahrtschein für Vermieter. Pflegeregelungen in einem Mietvertrag sind nur dann gültig, wenn diese Regelungen nicht überraschender Natur sind oder den Mieter unangemessen benachteiligen, siehe auch §§ 305, 307 BGB. Danach ist eine Klausel unangemessen, wenn der Vermieter missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Mieters durchzusetzen versucht, ohne dessen Belange zu berücksichtigen oder einen angemessenen finanziellen Ausgleich zu gewähren. Solch ein Fall liegt beispielsweise vor, wenn die festgelegte Parkettpflege unverhältnismäßig viel Zeit beansprucht oder Ihnen als Mieter der Kauf von teuren Pflegemitteln abverlangt wird und Sie auf den Kosten sitzenbleiben.

Aus Prinzip muss niemand abschleifen

Abschließend wollen wir noch mit einem Irrtum aufräumen: Per Formularmietvertrag können Sie auf keinen Fall zur Abschleifung des Parkettbodens verpflichtet werden. Per Definition fällt die Abschleifung nicht unter den Begriff der gewöhnlichen Pflegemaßnahmen, sondern unter Instandsetzungsarbeiten.

Lesen Sie schon bald in Teil 3, welche Stolpersteine sich hinter dem „vertragsgemäßen Gebrauch“ verbergen und worauf Tierhalter in einer Mietwohnung mit Parkett achten sollten.

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