Liebe Leser,

wenn es ums Parkett geht, gibt es immer wieder Streitigkeiten zwischen Vermieter und Mieter, die teilweise bis vor Gericht gehen. Lebensdauer, Nutzungsdauer und -zweck, Zeitwert, Verwendungszeck: All dies sind in diesem Zusammenhang wichtige Schlagwörter, die von beiden Parteien beachtet werden müssen.

Lebensdauer

Parkett genießt den Ruf, besonders langlebig zu sein. Nicht selten ist zu lesen, dass ein ordentlich gepflegter Parkettboden mehrere Generationen überdauern kann. Die Lebensdauer von 40 bis zu 120 Jahren hängt dabei von verschiedenen Faktoren ab und wird maßgeblich vom Parketthersteller angegeben. Neben der konkreten Holzart und der alltäglichen Belastung hängt die effektive Lebenserwartung Ihres Parkettbodens maßgeblich von regelmäßiger Pflege und im Fall einer Mietwohnung vom „vertragsgemäßen Gebrauch“ ab.

Zeitwert

Der sogenannte Zeitwert soll der Rechtsprechung ein Instrumentarium an die Hand geben, um den konkreten Wert eines benutzten Bodens zu bestimmen. Häufig bildet der Zeitwert die Grundlage für eventuelle Schadensersatzsprüche seitens des Vermieters oder des Mieters.

Doch wie bestimmt sich der Zeitwert? Neben dem Alter des Bodens ist der Zustand des Unterbodens entscheidend, ebenso wie eventuell angefallene Handwerker- und Baunebenkosten sowie die jeweilige Nutzungsdauer. Identische Parkettsorten können daher durchaus einen unterschiedlichen Zeitwert aufweisen, weshalb auch keine festen Zeitwerte existieren, sondern dieser vielmehr im Einzelfall durch einen Sachverständigen begutachtet werden muss.

Nutzungsdauer

Nach der Verkehrsauffassung handelt es sich bei einem Holzboden um einen Gegenstand mit einer begrenzten Lebensdauer. Aus diesem Grund will der Gesetzgeber den Aspekt der Vorteilsausgleichung berücksichtigt wissen. Verlangt der Vermieter von seinem Mieter Schadensersatz, ist daher ein Abzug „neu für alt“ zu machen, der sich nach dem Alter des Gegenstandes zum Zeitpunkt des Schadensfalls richtet. Daher kommt es entscheidend darauf an, welche Nutzungsdauer einem Holzboden beigemessen werden kann. Da die Nutzungsdauer für Parkett nicht allgemeinverbindlich festgelegt ist, muss das Gericht in jedem einzelnen strittigen Fall gesondert darüber entscheiden. Im Laufe der letzten Jahre variieren die angenommenen Nutzungszeiträume so für Parkettböden grob zwischen zehn bis maximal zwanzig Jahren. Unterschiede ergeben sich auch in der Beurteilung der Nutzungsdauer einer Parkettversiegelung, wobei die Rechtsprechung von einer mittleren Nutzungsdauer von zwölfeinhalb Jahren ausgeht.

Vorteil Schweiz

Im Vorteil sind diesbezüglich unsere Nachbarn in der Schweiz. Dort muss die konkrete Lebensdauer im Zweifelsfall nicht per Sachgutachten bestätigt werden, denn der Schweizerische Mieterinnen- und Mieterverband (MV) und der Hauseigentümerverband Schweiz (HEV) haben gemeinsam eine „paritätische Lebensdauertabelle“ erstellt, an der sich beispielsweise Vermieter und Mieter orientieren können. Die Tabelle listet die erwartete Lebensdauer von Bodenbelägen, aber auch Einrichtungsgegenständen, wie Küchengeräten oder Türrahmen, auf.

Gerade die Nutzungsdauer ist von erhöhter juristischer Brisanz. Entscheidet sich anhand Ihrer doch, ob Ihnen als Mieter einen berechtigen Anspruch auf Verlegung eines neuwertigen Bodenbelags oder einer Mietpreisminderung zusteht. Welche Pflichten sich daraus im Umgang mit einem Parkettboden in einer Mietwohnung ergeben, wollen wir Ihnen in einem unserer nächsten Berichte aufzeigen.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert