Liebe Leser,

echtes Parkett in einer Mietwohnung ist eine feine Sache. Allerdings tragen Sie als Mieter auch die Sorge für den pfleglichen Umgang mit dem Holzboden. Im Laufe der Zeit lassen sich Kratzer und alltägliche Abnutzungen jedoch schwer verhindern. Unmöglich wird dies, wenn Sie Hundehalter oder Katzenliebhaber sind, denn Krallen hinterlassen zwangsläufig Kratzer. Dies ist meist der Anlass für einen erbitterten Streit zwischen Mieter und Vermieter bei dem zumeist Unsicherheit auf beiden Seiten vorherrscht. Müssen Sie als Mieter tatsächlich Schadensersatz für die entstanden Schäden am Parkettboden leisten? Ist dies auch möglich, obwohl die Tierhaltung im Mietvertrag genehmigt und vermerkt wurde und kann der Vermieter die Haltung eines Tieres auch nachträglich verbieten? Im vergangenen Jahr hat das Amtsgericht Koblenz wiederum bestätigt, dass ein Hundehalter nicht zwangsläufig für den entstandenen Schaden haftet.

Wann haftet der Mieter?

Doch bevor dieses Urteil samt Sachverhalt kurz skizziert wird, sollten die grundsätzlichen juristischen Spielregeln klar sein. Dazu einige Sätze zur Haftung des Mieters im Allgemeinen: Wenn Sie als Mieter eine Mietsache beschädigen, machen Sie sich gegenüber dem Vermieter schadensersatzpflichtig. Mitunter ist die Grenze jedoch eine sehr unklare. Warum darf ich einerseits nach eigenem Gusto Löcher in die Wände der Mietwohnung bohren, ohne dass eine Sachbeschädigung vorliegt, und warum müssen Sie anderseits für verkratzte Türen oder Türrahmen aufkommen, die durch Ihre Haustiere entstanden sind?

Vertragsgemäßer Gebrauch

In solchen Fällen greift der Jurist gern zu weiteren Differenzierungskriterien, um zu einem Ergebnis zu gelangen. In diesem Fall orientiert er sich an der Formulierung des § 538 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Dort ist von „vertragsgemäßen Gebrauch“ die Rede. Darunter wird der „normale“ beziehungsweise gewöhnliche Gebrauch einer Mietsache verstanden. Der gesunde Menschenverstand ist zwar gesetzlich nicht normiert, liefert hier aber bereits einen verlässlichen Indikator, was damit gemeint sein könnte. Wenn Sie beispielsweise die für ein Regal notwendigen Löcher in die Wände bohren, bewegen Sie sich im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs. Wenn Sie nun aber anfangen und in einem Abstand von zwei Zentimetern die Wände des Wohnzimmers mit Löchern zu fluten, stehen die Chancen des Vermieters denkbar gut, sich von Ihnen den entstanden Schaden finanziell ausgleichen zu lassen oder Sie zur Beseitigung aufzufordern. Gerade im Bereich der Bodenbeläge spielt § 538 BGB eine entscheidende Rolle – ein abgelaufener Teppich, der gute zehn Jahre auf dem Buckel hat, muss von Ihnen als Mieter nicht bezahlt werden. Vielmehr haben Sie einen Anspruch auf die Verlegung eines Neuen; ein Blick in „§ 536a BGB hilft. Auch gut zu wissen: Dokumentieren Sie bereits beim Einzug eventuell vorhandene Beschädigungen an Wänden, Türen und Böden und lassen sich diese Dokumentation von Ihrem Vermieter unterschreiben.

Schwer zu durchschauen

Beim abgelaufen Teppich handelt es sich also eindeutig um normale Abnutzungen und wie war das jetzt mit den Kratzern auf dem Parkett? Tja, auch hier ist nicht alles so eindeutig, wie es gerne propagiert wird. Wenn die Spuren auf dem Parkett trotz einer „artgerechten Tierhaltung“ entstanden sind liegen keine Voraussetzungen für einen Anspruch auf Schadensersatz vor. Argumentativ wird vorgetragen, Krallen gehören nun mal zu Hund und Katze und wer jahrelange an Tierbesitzer vermiete, könne sich dann auch nicht über solche Schäden beschweren. In dem vom Amtsgericht Koblenz zu entscheidenden Fall verlangte der Vermieter von seinem Mieter nach dessen Auszug Schadensersatz für ein verkratztes Parkett. Schuld war angeblich der Hund, dieser verweigerte jedoch jede Aussage. Im Zweifel für den Angeklagten?

Schadensersatz trotz unwirksamer Klausel?

Der Mieter lehnte die Schadensersatzansprüche jedoch mit Verweis auf die Erlaubnis der Tierhaltung im Mietvertrag ab. Jener Mietvertrag war allerdings insofern spannend, als in diesem auch festgelegt war, dass der Mieter auch uneingeschränkt für Schäden aus dem vertragsgemäßen Gebrauch aufkommen müsse. Eine formschöne Umschiffung der gesetzlichen Rechte gemäß § 538 BGB. Aus diesem Grund sah sich das Amtsgericht auch außer Stande, die Ansprüche des Vermieters zu bejahen. Es lag eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 BGB vor, weshalb der Vermieter sich nicht auf die Klausel im Mietvertrag berufen konnte und diese auch keine Gültigkeit erlangte. Aus diesem Grund wies das Gericht den Schadensersatzanspruch ab. Wer diese Entscheidung in voller Pracht nachlesen möchte, kann dies Dank dem nachfolgenden Aktenzeichen tun – 162 C 939/13, Amtsgericht Koblenz, 20.12.2013.

Was haben wir also draus gelernt? Zum einen, dass Sie sich von Ihrem Vermieter nicht alles bieten lassen müssen und das fängt bereits mit dubiosen Klauseln im Mietvertrag an. Zum anderen, dass man gerade bei der Kombination von Parkett und Haustier über die Begrifflichkeit der „artgerechten Haltung“ informiert sein sollte. Wer in einer kleinen Zweizimmerwohnung drei oder mehr Hunde hält und von Sonnenauf- bis untergang der Arbeit frönt, der kann sehr wohl von seinem Vermieter in der Tierhaltung eingeschränkt werden und muss auch Schadensersatzansprüche erfüllen, weil der „vertragsgemäße Gebrauch“ hier deutlich überschritten wird.

Merken Sie sich: Das Bürgerliche Gesetzbuch enthält lediglich in den Paragraphen 540, 553 und 554a BGB ausdrückliche Regelungen über die Grenzen des vertragsgemäßen Gebrauchs. Weiter Grenzen ergeben sich nur aus Ihrem jeweiligen Mietvertrag und der einbezogenen Hausordnung.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert